Sportrecht und Freizeitunfälle

Schadenersatz bei Skiunfall

Jedes Jahr verunglücken auf Österreichs Skipisten tausende Skifahrer und Snowboarder. Häufig sind Skiunfälle auf eigenes Fehlverhalten zurückzuführen. Was aber ist, wenn Sie mit einem anderen Skifahrer zusammenstoßen und dadurch verletzt werden oder Sie aufgrund der mangelhaften Präparierung der Skipiste zu Sturz kommen?

Sportrecht und Freizeitunfälle

Kollision zwischen Skifahrern

Die Verhaltensweisen von Skifahrern untereinander richten sich nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts. Als Beurteilungsmaßstab für den von Skifahrern und Snowboardern zu berücksichtigenden Sorgfaltsmaßstab werden die FIS-Regeln und der Pistenordnungsentwurf des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit herangezogen. Die Kenntnis dieser beim Skifahren zu beachtenden Sorgfaltsgrundsätze wird vorausgesetzt. In vielen Fällen wird nicht ein Skifahrer allein den Skiunfall verschuldet haben, sondern kommt es zu einer Verschuldensteilung, was den eigenen Schadenersatzanspruch entsprechend mindert. Gerade bei Skipisten, die von vielen Skifahrern frequentiert werden, kommt es leicht zu Zusammenstößen, bei welchen beide Skifahrer zu spät reagiert haben.

Im Falle einer Kollision mit einem anderen Skifahrer, bei der Sie sich verletzen, können Sie vom Unfallgegner Schadenersatz verlangen, wenn dieser den Zusammenstoß rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Voraussetzung dafür ist, dass Sie wissen, mit wem Sie zusammengestoßen sind.

Daher ist es wichtig, sich wenn möglich sofort Name und Adresse des Unfallgegners geben zu lassen und sich auch Namen und Adresse von allfälligen Zeugen zu notieren. Oft genug kommt es vor, dass der Unfallgegner den Unfallhergang in einem späteren Prozess anders schildert als Sie und nur aufgrund der Aussage eines Zeugen festgestellt werden kann, wie sich der Unfall tatsächlich abgespielt hat. Verständigen Sie auf jeden Fall auch die Polizei, wenn Sie bei einem Zusammenstoß verletzt werden, und machen Sie Fotos von der Unfallstelle und der Umgebung.

Vor Unterfertigung eines Polizeiprotokolls empfehle ich Ihnen, dieses genau durchzulesen und im Falle von Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten die Richtigstellung zu verlangen. In späteren Zivilprozessen kommt es oft vor, dass die Gegenseite ungenaue Formulierungen gegen Sie verwendet.

TIPPS

Tipp

Beachten Sie auch, dass Sie für den Fall, dass Sie den Zusammenstoß mitverschuldet haben und sich der andere Schifahrer verletzt hat, selbst schadenersatzpflichtig werden können. Bei schweren Verletzungen des Unfallgegners kann dies Existenz bedrohende Ausmaße annehmen. Ich empfehle Ihnen daher den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung.

Skiunfall aufgrund mangelhafter Piste

Wenn Sie hingegen aufgrund der mangelhaften Präparierung einer Skipiste zu Sturz gekommen sind, haftet Ihnen der Pistenerhalter. Das ist in der Regel der Liftbetreiber, mit welchem Sie durch den Kauf der Liftkarte ein Vertragsverhältnis eingegangen sind. Der Umstand, dass der Pistenerhalter aus Vertrag haftet, ist für Sie günstiger, da der Pistenerhalter zB beweisen muss, dass ihn an der Vertragsverletzung kein Verschulden trifft, während Sie bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Skifahrer dessen Verschulden beweisen müssen. Ich unterstütze Sie bei der Geltendmachung Ihrer Schadenersatzsprüche (Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang usw.) und bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter.

Sonstige Sport- und Freizeitunfälle

Auch bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche aus sonstigen Sport- und Freizeitunfällen vertrete ich Sie gerne. Meine Kanzlei hat in den letzten Jahren zahlreiche Freizeitsportler nach Rodel-, Rad- oder Liftunfällen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht vertreten. Nutzen auch Sie die Expertise meiner Kanzlei. Wir bieten Ihnen bei Sportunfällen folgende Leistungen an:

Rechtsberatung nach dem Sportunfall

Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung

Geltendmachung der Schadenersatzansprüche zunächst im Strafverfahren gegen den Unfallverursacher und Einholung des Polizeiaktes

Parallel dazu außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung

Einholung von außergerichtlichen Sachverständigengutachten (meine Kanzlei arbeitet mit medizinischen Sachverständigen aus mehreren Fachgebieten zusammen)

Falls es außergerichtlich zu keiner Einigung kommt, Einbringung von Schadenersatzklagen bei Gericht

Geltendmachung von Versicherungsleistungen (zB gegenüber der privaten Unfallversicherung)

persönlich & individuell
beraten

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Gemeinsam erarbeiten wir eine individuelle Lösung für Ihr Anliegen. Ich berate Sie gerne!