Patienten- und Arzthaftungsrecht

Unter Arzthaftung versteht man die Haftung im Gesundheitsbereich (als Teil des „Medizinrechts“). Darunter fallen die Haftung des einzelnen behandelnden Arztes, die Haftung der Krankenhäuser und die Haftung von anderen, im Gesundheitsbereich tätigen Berufsgruppen (Zahnärzte, Psychiater, Physiotherapeuten, usw.).

Die Haftung umfasst zwei Fallgruppen: Die Haftung wegen Behandlungsfehlern und die Haftung aufgrund einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Die Patientenrechte beruhen im Wesentlichen darauf, dass zwischen dem Patienten und dem Arzt bzw. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt ein Behandlungsvertrag abgeschlossen wird. Der Arzt schuldet eine Dienstleistung, keinen Heil- oder Behandlungserfolg.

Patienten- und Arzthaftungsrecht

Arzthaftung und Behandlungsfehler

Der Arzt schuldet weiters Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Wichtig ist, dass der Sorgfaltsmaßstab nicht anhand eines Universitätsprofessors, sondern anhand eines Durchschnittsarztes zu definieren ist. Es ist zu prüfen, ob der Arzt die übliche Sorgfalt eines ordentlichen, pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat, also eine Standardunterschreitung erfolgt ist, und ob er nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Patienten die Beweislast für den Schaden, das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und seine Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden, wobei hier wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen sind. Für den vom Patienten zu führenden Beweis des ärztlichen Behandlungsfehlers genügt bereits eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit; der Arzt haftet also bereits bei hochwahrscheinlicher und nicht erst bei unzweifelhafter Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers. Aber auch ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit lässt sich oft nur schwer nachweisen.

Zu prüfen ist stets auch, ob der Patient ausreichend aufgeklärt wurde. Nur dann kann er wirksam in die jeweilige Behandlungsmaßnahme einwilligen. Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. Der Arzt oder die Krankenanstalt haftet somit für die nachteiligen Folgen eines lege artis erfolgten Eingriffs, wenn der Patient bei ausreichender Aufklärung nicht in die Behandlung eingewilligt hätte. Dies führt somit zu einer erheblichen Beweiserleichterung für den Geschädigten.

Auch eine fehlende Dokumentation führt zu einer Beweiserleichterung für den Patienten. Die Verpflichtung zur Führung ärztlicher Aufzeichnungen ergibt sich nicht nur aus Vorschriften des öffentlichen Rechts bzw. Standesrechts, sondern ist auch Bestandteil des zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrages. Verletzt der Arzt seine Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadeneintritt erheblich sein können, greift Beweislastumkehr Platz.

Ich habe in den letzten Jahren zahlreiche Geschädigte sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht gegenüber Ärzten und Krankenanstalten vertreten. Für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen nachteiliger Folgen aus einer Behandlung ist es wichtig, sich Zeit zu nehmen und schon zu Beginn den Sachverhalt genau zu klären. Zur Vorbereitung gehört auch die Einholung der Krankengeschichte und der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung. Meine Kanzlei arbeitet mit medizinischen Sachverständigen aus verschiedenen Fachgebieten zusammen. Falls die Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Krankenanstalt die Ansprüche von vorneherein zurückweist, ist es in den meisten Fällen sinnvoll, zunächst ein Privatgutachten zur Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers einzuholen, bevor eine Klage bei Gericht eingebracht wird.

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